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Dem Endkunden soll ein Preisvergleich ermöglicht werden. Die Lösung für einen Preisvergleich gibt der Grundpreis, mit dem die Käufer unterschiedliche Endpreise vergleichen können. Darum müssen Händler, die Waren unter Angabe von Gewicht, Volumen oder Fläche verkaufen zusätzlich zum Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben.
Kein Grundpreis bei Sets
Ein Grundpreis ist gesetzlich nicht gefordert, wenn es sich um ein Set aus „verschiedenartigen Erzeugnissen“ handelt, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Bislang konnte nicht eindeutig gesagt werden, welche Verkaufssets unter die Ausnahme fallen. Ein Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 10.03.2017, Az. 4 HK O 7319/16) liefert jedoch einige Antworten.
Demnach sind in einer Einheit verkaufte Produkte dann verschiedenartig und nicht grundpreispflichtig, wenn die Waren in ihren charakteristischen Markmalen nicht übereinstimmen und sich in ihrer Anwendung, Funktion, Wirkung oder Geschmack erheblich unterscheiden. Zum Beispiel gilt das bei folgenden Sets:
- Schokolade und Weinbrand
- Likör und ein Buch
- Wein und Schinken
Abmahnungefahr durch den Ido Verband
Ein Set welches aus acht verschiedenen Ölfarben besteht sei dadurch auf jeden Fall grundpreispflichtig. Die Anwendung, Funktion und Wirkung der Farben sind identisch. Die aktuellen Abmahnungen stammen aus dem Ido Verband. Der Verband wird sich vermehrt auf die Abmahnung von fehlenden Grundpreisen bei Farbsets konzentrieren.