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Rechte & Pflichten bei Störungen in der Lieferkette

Welche Rechte haben Weiterverkäufer wenn ein oder mehrere Artikel aus dem Warensortiment nicht mehr an andere Kunden geliefert werden können, weil unverhofft oft bestellt wurde? Wir gliedern diese Frage in 4 Abschnitten:


Vertragliche Verpflichtung


Innerhalb der Lieferkette werden Verträge für Waren teilweise oder sogar weit im Voraus geschlossen. Voraussetzung für eine Streitgkeit ist, dass ein Vertrag geschlossen wurde denn nur so können überhaupt Verpflichtungen entstehen (Beispiel: Lieferpflicht).


Egal in welchem Verhältnis, es gilt der Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“. Dazu zählt nicht nur das Verhältnis zum Produzenten/Importeur/Zwischenhändler sonder auch das zum Abnehmer. Bleibt eine Lieferung aus, sollte zunächst geprüft werden, ob ein Vertrag bereits zustande gekommen ist. Die Antwort geben die AGB der jeweiligen Vertragspartner und die eigenen AGB.


Ausgestaltung der AGB


Die AGB sollten das konkrete Vertragsverhältnis so günstig wie möglich ausgestalten. Mithilfe eines Rechtsanwaltes ist dies möglich da viele Klauseln, obwohl weit verbreitet, unzulässig sind.


Engpässe überwinden


Im B2B-Bereich kann, Wenn der Engpass durch eine unverhofft ausbleibende Lieferung seitens des Zulieferers entstanden ist, ein Selbstbelieferungsvorbehalt helfen. Im B2C Bereich muss für diese Verwendung, nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 18.09.2012, Az. I-4 U 105/12), bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Das Recht, sich von einem Vertrag wieder zu lösen, muss im nicht-kaufmännischen Verkehr ausdrücklich auf den Fall beschränkt werden. Das liegt daran, dass der Verwender ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und vom Partner dieses Vertrages im Stich gelassen wurde.


Schadensersatzansprüche


Ist der Lieferengpass nicht aus einer ausbleibenden Selbstbelieferung des Händlers enstanden und kann er nicht darlegen, dass er den Engpass nicht zu vertreten hat (wie z.B. in Fällen von „höherer Gewalt“, z.B. Krieg, Naturkatastrophen etc.), muss er dem Kunden für die Nichterfüllung des Vertrages regelmäßig einstehen.


Dazu kann auch der Ersatz von entgangenem Gewinn gehören, wenn der Kunde einen entsprechenden Schaden vor Gericht vorbringen und glaubhaft machen kann.


Fazit


  • die Rechtstexte müssen auf dem neusten Stand und günstig formuliert sein
  • Warenwirtschaft und Einkauf müssen stets Hand in Hand arbeiten
  • sind an der Warenwirtschaft mehrere Personen beteiligt, ist eine gute Organisation wichtig