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10 rechtliche Fakten, Black Friday & Cyber Monday

Wer mit dem Cyber Monday und dem Black Friday zahlreiche Schnäppchen in seinem Onlineshop anbieten möchte, muss einige rechtliche Spielregeln beachten:


1. Korrekte Preiswerbung

Es gilt immer: Beim Handel mit Verbrauchern werden Brutto-Preise angegeben. Da machen Black Friday und Cyber Monday keine Ausnahme. Auch Schnäppchen-Angebote müssen natürlich beworben und Preise im Online Shop genannt werden. Eine Bemerkung oder Funktion wie "Preis auf Anfrage" ist unzulässig.


2. Streichpreise nur mit Erklärung

Der "Normalpreis" darf nicht einfach durchgestrichen und daneben der reduzierte Preis geschrieben werden. Vielmehr muss man erklären, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Beispielsweise ist es die UVP des Herstellers, oder eine andere Aktion im Shop.


3. Keine Mondpreiswerbung

Für berechnete Rabatte gilt: Keine Mondpreise verwenden. Das sind Preise die der Händler vor der Aktion nur eine verschwindend geringe Zeit oder nie verlangt hat.


"Nur heute 50 Prozent Rabatt" ist ebenfalls irreführend wenn sich die 50 Prozent auf die UVP des Herstellers beziehen, der Preis des Händlers allerdings außerhalb der Aktion bereits unter der UVP liegt. Es stellt eine Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, vor allem wenn sehr deutlich ausfällt, dass manche 50 Prozent und mehr Schnäppchen sich als 18 Prozent Schnäppchen dadurch entpuppen.


Ebenfalls muss der Preis, der als Bezugspreis gewählt wird, vor der Aktion eine gewisse Zeit im Shop verlangt worden sein. Als Irreführung hier gilt: Wenn nur für wenige Tage oder Stunden vor der Aktion der Preis angehoben wurde und dieser dann als Bezugspreis gewählt wird.


4.Verlängerung von Rabattaktionen

Laut BGH (Urteil v. 7. Juli 2011, I ZR 173/09) dürfen Rabattaktionen die für einen gewissen Zeitraum angekündigt wurden, in diesen Zeitraum nicht einfach verlängert werden.Das fällt sonst unter "unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils" nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.


5. Verfügbarkeit von Artikeln

Laut des LG Berlin (Urt. v. 01.03.2012, Az. 91 O 27/11) darf man nur mit Sonderaktionen wie Cyber Monday werben, wenn die Ware während des ersten Viertels des Aktionszeitraumes verfügbar ist. Ansonsten gilt die Aktion als wettbewerbswidrig. Dieses Urteil gibt es speziell für den Cyber Monday von Amazon.


6. Werbung & nicht mehr verfügbare Artikel

Der Artikel muss im Shop als ausverkauft dargestellt und die Bestellung dieses Artikels unmöglich gemacht werden, sobald die Verfügbarkeit der Ware nicht mehr gewährleistet ist.Das LG Hamburg (Urt. v. 11.09.2009; Az. 312 O 637/08) entschied dazu, dass jemand wettbewerbswidrig handle: Wenn Produkte im Online-Shop angeboten werden obwohl der Händler weiß, dass er diese nicht liefern kann.


7. Beschränkungen formulieren

Bei Rabatten von 70 oder 80 Prozent kommen Verbraucher schnell auf die Idee, sich mit mehreren Produkten einzudecken und diese Produkte später gewinnbringend weiter zu veräußern.Wollen Online-Händler dies verhindern, müssen klare Bedingungen formuliert und diese unmittelbar bei der Werbung auch abrufbar sein. ("nur 3 Stück pro Bestellung" oder "nur 3 Stück pro Kunde")


Das LG Lübeck (Urt. v. 11.12.2012, 11 O 65/12) entschied, das dagegen die Formulierung "Abgabe nur in haushaltsüblicher Menge"zu ungenau ist.


8. Blickfangwerbung

Hängt die Inanspruchnahme des Rabattes von bestimmten Faktoren ab oder gibt es Einschränkungen so müssen diese am am Blickfang teilhaben, wenn blickfangmäßig mit Rabatten (oder ähnlichem) geworben wird. ( Beispiel "20 Prozent auf alles - außer Tiernahrung")


9. Aktionszeit ist abgelaufen

Ist die Aktionszeit abgelaufen so müssen sämtliche Werbungen mit dem Rabatt abgeschalten werden. Sonst gilt dies als Irreführung. Auch das Produkt selbst muss wieder zum alten preis erhältlich sein.


10. Allgemeine Regeln beachten

Auch für Rabattaktionen gelten die ganz normalen Vorschriften fr einen Online Shop. AGB, Datenschutzerklärung, Impressum und Widerrufsbelehrung müssen auch bei diesen Angeboten verfügbar sein. Auch ist ein reduzierter Artikel nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, es sei denn dieser fällt unter die im Gesetz stehenden Ausnahmen.


11. Werben mit "Black Friday"

Achtung: "Black Friday" ist eine eingetragene Marke in Deutschland (Registernummer 30 2013 057 574, eingetragen am 20.12.2013 für die Super Union Holdings Ltd., Hong Kong für verschiedene Einzelhandelsdienstleistungen) und sollte nicht willkürlich genutzt werden.


Fazit: Black Friday und Cyber Monday

Wer sich an die rechtlichen Regeln hält sollte keine Abmahnungen erhalten und die beiden Events als Chance für sich und mögliche große Verkäufe sehen.