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Presse

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Grundpreisauszeichnung

- Die Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung verpflichtet Einzelhändler seit 2000, ihre Waren mit dem Grundpreis auszuzeichnen. Die Verpflichtung bestand bereits vorher für einige bestimmte Waren; wurde aber wesentlich ausgeweitet. Wer auch immer die Waren an Verbraucher verkauft, ist verpflichtet den Grundpreis anzugeben. Unter dem Grundpreis versteht man den Preis in Bezug auf eine bestimmte Mengeneinheit und zwar inklusive sämtlicher extra Preisbestandteile, wie Steuern. Neben dem Grundpreis ist der Endpreis anzugeben, also der Preis, den der Verbraucher einschließlich aller Preisbestandteile bezahlen muss. Wird der Endpreis auf der Ware ausgezeichnet, so muß auch der Grundpreis auf der Ware zu finden sein. Erfolgt eine Auszeichnung durch Schilder am Regal etc., so ist ausreichend, wenn der Grundpreis auf dem Schild vermerkt ist. Der Grundpreis darf aber nicht gegenüber dem Endpreis hervorgehoben werden

- Basis-Mengeneinheiten : 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Beträgt das Nenngewicht, bzw. Nennvolumen der Ware weniger als 250Gramm oder 250 Milliliter, so sollten 100 Gramm und 100 Milliliter als Mengeneinheit verwendet werden. Wird die lose Ware nach Gewicht oder nach Volumen angeboten, so ist als Mengeneinheit die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend, in der Regel also 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter. Werden die Waren üblicherweise in Mengen von 100 Litern und mehr oder 50 Kilogramm und mehr angeboten und abgegeben (vgl: Brennstoffe, Kartoffeln, etc.), so ist eine Mengeneinheit zu verwenden, die der Verkehrsauffassung entspricht. Ist bei Waren das Abtropfgewicht anzugeben, so ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. Eine Ausnahme hat der Verordnungsgeber für Haushaltswaschmittel vorgesehen. Hier kann als Mengeneinheit auch die übliche Anwendung verwendet werden, also Becher oder Tabs. Dasselbe gilt für einzeln portionierte Wasch- oder Reinigungsmittel, wenn die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

- Betroffene Ware: Alle Waren, die in Fertigpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, müssen mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden. Erfasst sind also nicht nur Lebensmittel, sondern auch zahlreiche andere Artikel wie z.B. Stoffe, Geschenkbänder, Garne, Blumenerde etc.
Fertigverpackungen sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Offene Packungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind Waren, die in Abwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden und bei denen eine Veränderung des Inhaltes vorgenommen werden könnte, ohne dass es dem Verbraucher ersichtlich wird (Erdbeeren in Körbchen, Backwaren etc.).
Wird die Ware in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgemessen (lose Ware) und bietet der Händler diese nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an, so muß er lediglich den Grundpreis angeben. Dies ist logisch, da der Endpreis der Ware von den Kundenwünschen abhängig ist und nicht vorher fest ausgezeichnet werden kann.
Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei Waren, die üblicherweise in bestimmten Mengeneinheiten, wie zum Beispiel Stück, Paar o. ä. vertrieben werden. Wird die Ware zwar nicht ausdrücklich in diesen Mengeneinheiten angeboten, aber nach der Verkehrsauffassung so gehandelt, z. B. Schuhe, so ist der Grundpreis ebenfalls nicht an-zugeben. Keine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht auch in dem Fall, dass Gebrauchsgüter mit bloßen Verbraucherinformationen über Gewicht, Länge, etc versehen wurden, z.B. Länge eines Handtuches. Dabei handelt es sich um reine Informationsangaben und Erläuterungen des Produktes.

- auf Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privat-rechtliche Entgelte zu entrichten sind.

- auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist

- auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden - auf Warenangebote bei Versteigerungen - über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen


- Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind

- Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird

- leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird

Da dies sehr viele Ausnahmen und Regelungen sind, hat die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main eine Checkliste zur Grundpreisauszeichnung je Produkt erstellt, die es Ihnen erleichtert, sich an die Gesetze zu halten ( http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/gewerberecht/grundpreis/ ).

http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/BJNR105800985.html