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DSGVO & Social Plugins

Was ändert sich mit der DSGVO 2018 bezüglich der Social Plugins? Zum Beispiel mit dem Facebook-“Like“- oder „Gefällt mir“-Button?


Die Nutzung von Social Plugins auf Webseiten bewirkt einen, vom Besucher unbemerkten, Datentransfer von Daten mit den Servern des sozialen Netzwerks – meist an einen unbekannten Ort. Die Verwendung ist daher derzeit rechtlich äußerst riskant. Bisher gibt es jedoch noch keine rechtliche Entcheidung. Ob es eine geben wird, noch vor Inkrafttreten der neuen DSGVO, ist nicht garantiert.


DSGVO


Da die Social Plugins in den Verordnungstexten keine ausdrückliche Erwähnung finden, werden wohl die allgemeinen Grundsätze übertragen werden. Das bedeutet, dass personenbezogene Daten von Internet-Surfern nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Betroffene einwilligt oder eine andere gesetzliche Grundlage besteht.


Social Plugins unterliegen, aufgrund des Datentransfers und Weiterleitung an unbekannte Server, folgenden Voraussetzung:


  • die betroffene Person hat ihre Einwilligung gegeben
  • die Verarbeitung der Daten ist für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich
  • die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich
  • die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betreffenden Person zu schützen
  • die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öf­fentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt
  • die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich

Die Varianten 2 bis 6 sind kaum auf die Datennutzung von Social Plugins übertragbar, da Like-Button & Co. weder für die Erfüllung eines Vertrages notwendig sind, noch zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Auch geht es nicht um den Schutz lebenswichtiger Daten oder um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen.


Fazit


Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Einholung einer Einwilligung des Webseitenbesuchers benötigt wird. Diese Einwilligung muss vom Verantwortlichen nachgewiesen werden. Der Besucher kann durch eine explizite Erklärung (z.B. An­klicken eines Kästchens) oder durch eine andere eindeutige bestätigende Handlung (z.B. die Vorauswahl von Browser-Einstellungen) einwilligen.


Der Betroffene muss vor seinem Mausklick informiert werden, wer genau die Daten erhebt, speichert, nutzt und aus welchem Grund dies getan wird. Auch das der Internet-User ein Widerrufsrecht hat muss bekannt gegeben werden. Das kann allerdings künftig, wie jetzt auch, an ausreichenden Informationen scheitern, da die sozialen Netzwerke nur in begrenztem Umfang Auskunft geben, welche Daten sie erheben und wohin sie gelangen.


Es wird soweit kein sorgenloser Einsatz der Social Plugins möglich sein. Daher werden auch die Behelfsmöglichkeiten Shariff-Button oder 2-Klick-Lösung ab 2018 nicht verschwinden.