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Cookies und die DSGVO

Das Wort Cookie taucht kein einziges mal im Text der neuen DSGVO auf. Was hat es damit auf sich?


Es bedeutet, dass ab Mai 2018 für alle Webseitenbetreiber die allgemeinen Grundsätze über die Erhebung von Daten gilt. Da Cockies vom Webseitenbesucher in aller Regel einen Personenbezug aufweisen und sich einer bestimmten Person zuordnen lassen, gelten folgende Voraussetzungen für das Sammeln solcher Daten:


  • die betroffene Person hat ihre Einwilligung gegeben
  • die Verarbeitung der Daten für die Erfüllung eines Vertrages
  • die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
  • die Verarbeitung, um lebenswichtige Interessen der betreffenden Person zu schützen
  • die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt
  • die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Die Einwilligung für Cookies kann in Form einer schriftlichen / elektronischen oder einer mündlichen Erklärung erfolgen. Das kann in diesem Fall das An­klicken eines Kästchens sein, eine bestimmte Auswahl in der Browser-Einstellungen oder eine andere Erklärung oder Verhaltensweise. Wichtig ist, dass die betroffene Person eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezoge­nen Daten signalisiert. Es muss bekannt gegeben werden, wer genau die Daten erhebt, speichert und nutzt und aus welchem Grund dies getan wird. Ebenfalls muss darüber infomriert werden, dass der User ein Widerrufsrecht hat.


Die Aufforderung auf elektronischem Weg muss in klarer und knapper Form erfolgen. Cookie-Banner, die über eine nicht vorangehakte Abhakbox arbeiten sind bereits jetzt eine gängige Praxis um die Aufforderung praktikabel zu machen. Keine Einwilligung sind allerdings stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person.


Inwieweit auf eine Einwilligung verzichtet werden darf, bleibt abzuwarten.


Die e-Privacy-Verordnung


Künftig wird die DSGVO von der e-Privacy-Verordnung begleitet. Diese soll unmittelbar in allen EU-Staaten gelten. Die EU-Kommission hat in Bezug auf die Verwendung von Cookies eine Ermüdung von Verbrauchern hinsichtlich der Zustimmung solcher Dienste anerkannt. Folgender Ansatz wird daher in der Verordnungsbegründung verfolgt:


„Dank der Zentralisierung der Einwilligung in einer Software wie den Internet-Browsern und der Aufforderung an die Nutzer, ihre Einstellungen zur Privatsphäre zu wählen, sowie dank erweiterter Ausnahmen zu den Einwilligungsvorschriften in Bezug auf Cookies könnte ein beträchtlicher Anteil der Unternehmen auf Cookie-Banner und -Hinweise verzichten, was möglicherweise erhebliche Kosteneinsparungen und Vereinfachungen mit sich bringen würde.“


Fazit


Eine Zustimmung wird weiterhin beim Einsatz von Cookies erforderlich sein. Jedoch sollen Verbraucher künftig über die Browser-Einstellungen oder anderen Tracking-Tools die Erlaubnis erteilen. Für gezielte Online-Werbung kann es dadurch schwieriger werden, wenn ein großer Teil dder Nutzer die Einstellung wählt, Cookies von Dritten abzuweisen.