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Umsatzsteuer E-Commerce Package

Am 01.07.2021 zündet die zweite Stufe vom Umsatzsteuer E-Commerce Package!

Online-Händler, die Waren an private Endverbraucher in einem anderen EU-Land versenden (B2C), müssen ab einer nun einheitlichen Lieferschwelle in Höhe von insgesamt 10.000 Euro (netto) pro Kalenderjahr die Mehrwertsteuer im jeweiligen Zielland entrichten.

Bislang galten für die Lieferung in EU-Zielländer unterschiedliche Lieferschwellen, was für die Buchhaltung der Online-Händler durchaus eine höhere Belastung darstellte, und auch die dafür nötige steuerliche Registrierung in den Zielländern machte es nicht unbedingt einfacher.

Das Bundeszentralamt für Steuern führt nun zur Vereinfachung das One-Stop-Shop Verfahren ein, was bedeutet, dass Online-Händler sich nur einmal im eigenen Land steuerrechtlich registrieren und die Steuerschuld für alle belieferten Zielländer gesamt im Wohnsitzland begleichen können.

Es ist jedoch weiterhin möglich, die Steuerschuld einzeln im Zielland zu begleichen, auch in dem Fall gilt die Lieferschwelle in Höhe von 10.000,- Euro. Dies muss der Online-Händler selbst entscheiden, die Frage, in wieviele Zielländer er liefert, kann dabei ausschlaggebend sein.

Besagtes Bundeszentralamt verteilt bei Nutzung des OSS die im Wohnsitzland entrichtete Umsatzsteuer an die jeweiligen EU-Staaten.

Der Händlerbund zum Thema One-Stop-Shop