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Kennzeichnung von Verbraucherprodukten

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) legt bundeseinheitlich Sicherheitsstandards für Produkte fest. In diesem Gesetz sind Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen vorgeschrieben, zum Beispiel die Angabe der Herstellerdaten auf Verbraucherprodukten.


Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte für Verbraucher. Ebenfalls gehören Dienstleistung, die dem Verbraucher zu Verfügung gestellt wurden, dazu. Es gibt aber auch Produkte die ausgeschlossen sind:


  • Antiquitäten
  • gebrauchte Produkte
  • Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere
  • Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren
  • Medizinprodukte

Kennzeichnung


Die Kennzeichnung erfolgt auf dem Produkt selbst oder auf deren Verpackung. Die Angabe ist ebenfalls auf der Gebrauchs-/Betriebsanleitung, einem Preisetikett, auf einem gesonderten Anhängeetikett oder der Rechnung zulässig.


Anzugeben ist der Name des Herstellers, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des Bevollmächtigten oder des Einführers und dessen Kontaktanschrift. (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Mit diesen Angaben soll die Rückverfolgbarkeit sowie die Identifikation bei z. B. Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen ermöglicht werden.


Auf die Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn dem Verwender die Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.


Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer müssen eine eindeutige Kennzeichnungen anbringen. In der Regel sind hier Marke, Modell und Typ anzugeben. Auch eine Patentnummer, GTIN (Global Trade Item Number – Globale Artikelidentnummer, früher EAN) oder Los-Nummer.


Verantwortlichkeit


Diese Kennzeichnungspflichten trifft grundsätzlich den Hersteller bzw. den Importeur nicht dagegen den Händler (Urteil vom 12. 1. 2017, Az.: I ZR 258/15). Händler haben die Kontrollpflicht, dass alle wesentlichen Angaben auf dem Produkt oder der Verpackung aufgedruckt sind.


Händler haben erweiterte Pflichten, wenn sie selbst zu Herstellern werden. Hersteller ist jeder, der ein Produkt herstellt oder entwickeln bzw. herstellen lässt und dieses Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Das gilt auch beim Umfüllen und Neuverpacken von Produkten anderer Hersteller. Dem Händler, der nun auch Hersteller ist, treffen alle Kennzeichnungspflichten selbst.


Fazit


Die Kennzeichnungsvorschriften dienen dem Schutz der Verbraucher. Bei Nichtbeachtung kann abgemahnt werden und Nachlässigkeiten werden mit Bußgeldern gestraft.