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Bilderklau: die eigene Urheberschaft nachweisen

Wie kann bei einem Bilderklau nachgewiesen werden, dass die Fotos tatsächlich von einem selbst stammen?


Urheberrecht


Wenn der Online-Händler die Fotos für seinen Onlineshop selber angefertigt hat, ist er somit der Urheber. Das Urheberrecht schützt den Urheber vor unberechtigten Vervielfältigung oder Veröffentlichung der Fotografien auf anderen Websites.


Der Urheber ist berechtigt, gegen einen Bilderklau vorzugehen. Im Falle eines Rechtsstreits kann der Gegner jedoch bestreiten, dass der abmahnende Händler tatsächlich die Fotos angefertigt hat. Der abmahnende Fotograf kommt somit in die Beweispflicht.


Nachweis im Rechtsstreit


Das Gesetz sagt folgendes zur Urheberschaft: „Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen.“ Das bedeutet, dass wer die Fotos und Bilder online veröffentlicht und diese mit einen Copyright-Vermerk versehen hat, vorerst als vermutlicher Urheber gilt.


Möglichkeiten für den Nachweis


  • Fotodateien können auf CD gespeichert werden (Namen & Datum darauf vermerken und einem Dritten übergeben)
  • Auf der CD sollte die Angabe des Urhebers in einer Textdatei ergänzt werden
  • Der Fotograf sollte eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen können
  • Fotos sollten in der höchstmöglichen Auflösung und im RAW-Format vorhanden sein
  • Vorlage der Original-Negative

Fazit


Streitigkeiten um die Urheberschaft arten in den meisten Fällen nicht so weit aus. Grundsätzlich gilt: Der Richter muss überzeugt werden. Eine Kombination der verschiedenen Möglichkeiten oder gar das vorladen von Zeugen kann dabei von Hilfe sein.