Presse
Verkäuferpflicht beim Zoll
Für Händler besteht keine gesetzliche Pflicht, bei einem Versand ins Nicht-EU-Ausland, auf eventuell anfallende Zölle, Steuern oder Gebühren hinzuweisen. Dies gilt für online als auch bei offline geschlossenen Verträgen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit darauf hinzuweisen, dass bei Lieferung derartige Kosten vom Kunden an die dort zuständigen Zoll- bzw. Steuerbehörden zu zahlen sein können.
„Sofern die Lieferung in das Nicht-EU-Ausland erfolgt, können weitere Zölle, Steuern oder Gebühren vom Kunden zu zahlen sein, jedoch nicht an den Anbieter, sondern an die dort zuständigen Zoll- bzw. Steuerbehörden. Dem Kunden wird empfohlen, die Einzelheiten vor der Bestellung bei den Zoll- bzw. Steuerbehörden zu erfragen.“
Transport- und Einfuhrbestimmungen
Bei einem Versand von Waren über die Grenzen der EU müssen behördliche Bestimmungen, wie die Zollinhaltserklärungen, eingehalten und angegeben werden. Die Zollinhaltserklärung wird außen am Paket befestigt. Ebenfalls müssen die Transportbestimmungen des gewählten Transportunternehmens beachtet werden. Wie verhält es sich beispielsweise mit der Gewährleistung des Transportunternehmens wenn die Sendung die Zollvorschriften des Ziellandes verletzt und das Paket infolgedessen beschlagnahmt wird?
Eine Ausfuhranmeldung kann ebenfalls in Spiel kommen, sofern der Warenwert den Betrag von 1.000 Euro überschreitet. Die Ausfuhr der Ware muss dann mit dem Zoll-Onlinetool IAA Plus oder direkt als ATLAS-Teilnehmer bei der Ausfuhrzollstelle angemeldet werden.
Zusätzlich ist ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erforderlich und wenn Waren mit Ursprung in der EG verschickt werden, ist außerdem noch ein Präferenznachweis erforderlich.
Steuerpflicht
Händler, die an Kunden in der Schweiz verkaufen, müssen keine Steuern ausweisen. In den Rechnungen ist der Hinweis „Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“ anzubringen. Sollte der schweizer Kunde eine Lieferadresse innerhalb der EU wählen, so wird die Bestellung wie eine EU-interne Bestellung behandelt.
Zusammenfassung
- Zollinhaltserklärung
- Ausfuhranmeldung über 1.000 Euro Warenwert
- Ggf. Präferenznachweis
- Beachtung von Einfuhrbestimmungen für bestimmte Waren