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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ab 1. Februar 2017

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bringt ab dem 1. Februar 2017 neue Informationspflichten für Händler mit. Betroffen sind alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge schließen (online, per E-Mail, Telefon, Fax und im stationären Einzelhandel).


Informationen bereithalten


Es muss klar und leicht verständlich vom Unternehmer auf die anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle hingewiesen werden, wenn er eine Websseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Betroffen sind alle Webseiten wie auch SocialMedia-Seiten oder Präsentationsseiten.


Darüber wird informiert


Ein Unternehmer muss, sofern er an einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist, über die Schlichtungsstelle und die Kontaktaufnahmemöglichkeiten informieren. Insbesondere wenn zum 31. Dezember des vorangegangen Jahres mindestens 11 Mitarbeiter in dem Unternehmen tätig waren.


Dies gilt ebenfalls für Unternehmer die sich keiner Schlichtungsstelle angeschlossen haben. Hierfür muss als Information angegeben werden, ob eine grundsätzliche Bereitschaft besteht an Schlichtungsverfahren vor anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Informationspflichten nach Entstehen der Streitigkeit


Für eine bereits entstandene Streitigkeit, die nicht mit dem Verbraucher beigelegt werden konnte gilt: Der Unternehmer hat den Verbraucher gemäß § 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Textform darüber zu unterrichten, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sich der Verbraucher wenden kann. Gleichzeitig teilt der Unternehmer dem Verbraucher mit, ob er an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen würde.


Diese Informationspflicht gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer einer Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist und auch unabhängig von der Anzahl seiner Mitarbeiter.


Anwendungsbereich


Die Informationspflichten betreffen nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Das Gesetz sieht nicht vor, dass sich deutsche Unternehmer ausländischen Verbraucherschlichtungsstellen anschließen können. Bezüglich der Umsetzung der ADR-Richtlinie sollten sich ausländische Unternehmen in ihrem EU-Sitzstaat bei den heimischen Behörden erkundigen.