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AGB & Widerrufsbelehrung im Checkout: Checkbox nötig?

Müssen AGB und/oder Widerrufsbelehrung im Bestellablauf angezeigt oder gar abgehakt werden?


Die AGB in der Bestellübersicht:


AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam „einbezogen“ werden. Nach dem Bundesgerichtshof ist es ausreichend, wenn die AGB auf der Bestellübersichtsseite des Anbieters, bei einem Online-Verkauf, über einen gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (Urteil vom 14.6.2006, Az.: I ZR 75/03). Der Link zu den AGB sollte dabei unmittelbar vor der zusammengefassten Bestellung hinterlegt sein. Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar sein müssen.


Es ist also ausreichend einen Satz wie folgt anzugeben: „Ich habe die AGB und Kundeninformationen des Anbieters gelesen und erkläre mit dem Absenden der Bestellung mein Einverständnis“. Die Wörter „AGB und Kundeninformationen“ müssen allerdings mit einem Link ausgestattet sein.


Die Widerrufsbelehrung in der Bestellübersicht:


Die Widerrufsbelehrung gehört im Shop auf jede Unterseite und somit auch auf die Bestellübersichtsseite. Die Form eines gut sichtbaren Links ist hier genug. Somit es ausreichend, wenn im Shop eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Widerrufsrecht“ eingerichtet wird und diese zentral und auf jeder Unterseite aufrufbar ist (z. B. in der Hauptnavigation).


Aus Transparanezgründen ist es möglich einen deutlichen verlinkten Hinweis wie „Die Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular habe ich zur Kenntnis genommen.“ einzurichten. Zwingend notwendig ist dies allerdings nicht.


Fazit:


Nein, es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Kenntnisnahme bzw. Akzeptanz über eine eigene Checkbox bestätigt wird.

Ein gutes Beispiel für eine Bestellübersichtsseite gibt es bei onlinehändler-news.de: hier klicken