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Beim grenzüberschreitenden Handel können schnell falsch oder gar nicht abgeführte Steuern den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Daher ist es wichtig, dass Online-Händler sich mit den Regeln zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlungen von Warenlieferungen auseinander setzen.


Deutsche Steuervorschriften


Grundsätzlich gilt Für deutsche Online-Händler im B2C Geschäft, dass bei Lieferungen an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten, die Steuersätze in Deutschland gelten. Somit sind die Steuern auch and as Finanzamt hier abzuführen. Allerdings gibt es da noch das Thema Lieferschwellen:


Da Ausnahmen die regel bestätigt, gibt es auch vom oben genannten Grundsatz zwei Ausnahmen.


1) Lieferung neuer Fahrzeuge (weniger relavant)


2) Wenn gewisse Lieferschwellen überschritten werden, muss der Online-Händler jede weitere Lieferung in das Zielland mit dem Steuersatz des Ziellandes im Zielland versteuern. Um dieser Pflicht nachzukommen, muss der Händler sich in dem jeweiligen Zielland umsatzsteuerrechtlich registrieren.


Beispiel:


Ein deutscher Online-Händler liefert Waren an UK Verbraucher. Zunächst muss der Händler die Umsatzsteuer für seine Verkäufe in Deutschland anmelden und versteuern. Sobald er die Lieferschwelle von 70.000 GBP, (ca.81.219 EUR) überschreitet, muss er die darüber hinausgehenden Umsätze in UK versteuern.Zudem muss er sich bei HM Revenue & Customs registrieren. Für den Umsatz nach Erreichen der Lieferschwelle gilt dann nicht mehr der deutsche Umsatzsteuersatz von 19 %, sondern der UK Standardsatz von 20%.


Da diese Kosten für die Umsatzsteuer nicht an den Verbraucher weitergegeben werden können, bedeutet dies, dass die Gewinnmarge des Händlers in diesem Fall sinkt.


Ein Bild zum Thema Lieferschwellen finden Sie beim shopbetreiber-blog.de: hier klicken


Optieren


Grundsätzlich muss die Steuer im Zielland nur abgeführt werden, wenn die Lieferschwelle überschritten wird. Allerdings kann man vom „Optieren“ Gebrauch machen und von Anfang an alle seine Umsätze im Zielland anmelden und dort die Steuern abführen.


Optieren ist besonders dann vorteilhaft, wenn der Mehrwertsteuersatz im Zielland geringer ist als in Deutschland und die Umsätze in dem Zielland so hoch sind, dass die Lieferschwelle überschritten werden würde und somit ohnehin eine Registrierung vorgenommen werden müsste.


Kleinunternehmer


Kleinunternehmer sind in Deutschland von der Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt befreit. Vorraussetzung dafür ist im Vorjahr nicht über 17.500 EUR und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR Umsatz zu erzielen. Wenn ein deutscher Kleinunternehmer allerdings grenzüberschreitend seine Waren verkauft, gilt er als normaler Unternehmer und hat keinen Kleinunternehmerstatus außerhalb von Deutschland. Somit muss ein deutscher Kleinunternehmer nach Überschreiten der Lieferschwellen die Umsätze im Zielland versteuern.


Preisangaben im Online-Shop


Hinsichtlich der richtigen Preisangabe im Shop ist die umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Verkäufen relevant. Da die Mehrwertsteuersätze unterschiedlich sind, ist es angebracht einen neutralen Hinweis auf die Mehrwertsteuer zu verwenden, statt den Steuersatz anzugeben, weil dieser, je nach dem in welches Land geliefert, falsch sein kann.


Elektronische Dienstleistungen


Für Händler die eBooks, Downloads oder andere elektronische Dienstleistungen anbieten gilt die Steuer für alle Käufe in Deutschland. Somit kann alles wie gewohnt an das deutsche Finanzamt abgeführt werden.