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Nährwertkennzeichnung ab Mitte Dezember 2016 Pflicht

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt seit dem 13.12.2014. Ab dem 13.12.2016 wird die Angabe der Nährwertdeklaration aber nun verpflichtend.


Verpflichtende Nährwertdeklaration:


Die Deklaration für Lebensmittel bezieht sich auf Informationen zum Energiegehalt und zu bestimmten Nährstoffen in Lebensmitteln. Daher enthält die verpflichtende Nährwertdeklaration folgende Angaben:

• Brennwert

• die Menge an Fett

• die Menge an gesättigten Fettsäuren

• die Menge an Zucker

• die Menge an Eiweiß

• die Menge an Salz


Der Inhalt kann durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:

• einfach ungesättigte Fettsäuren

• mehrfach ungesättigte Fettsäuren

• mehrwertige Alkohole

• Stärke

• Ballaststoffe

• Werte bestimmter Vitamine oder Mineralstoffe (z.B. Folsäure, Calcium)


Im folgenden Link finden Sie ein Bild auf onlinehändler-news.de, in der genau gezeigt wird, in welcher Reiehenfolge die Angaben angegeben werden müssen: hier klicken


Damit Produkte in unterschiedlichen Verpackungsgrößen miteinander verglichen werden können, muss sich die verpflichtende Nährwertdeklaration auf Mengen von 100 g oder 100 ml beziehen. Wenn das Lebensmittel in Form von Einzelportionen oder Verzehreinheiten vorverpackt ist, muss zusätzlich zur Angabe je 100 g oder je 100 ml eine Nährwertdeklaration je Portion oder je Verzehreinheit angegeben werden.


Es gibt auch Ausnahmen:


Um entstehenden und durch die Nährwertdeklaration erhöhten Belastungen für Lebensmittelunternehmen zu vermeiden, sind bestimmte Klassen von Lebensmitteln ausgenommen:

• Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen

• verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen

• für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden

• Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus

• Salz und Salzsubstitute

• Tafelsüßen

• ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen

• Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern

• Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden

• Aromen

• Lebensmittelzusatzstoffe

• Verarbeitungshilfsstoffe

• Lebensmittelenzyme

• Gelatine

• Gelierhilfen für Konfitüre

• Hefe

• Kaugummi

• Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 Quadratzentimeter beträgt

• Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben


(Nicht verpflichtet sind ebenfalls Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.) Zur Ausnahme der verpflichtenden Nährwertdeklaration für Kleinstunternehmen gibt es beim Händlerbund noch mehr Informationen: hier klicken