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"Bisheriger Preis" und „aktueller Preis“ aber wie lang?

Einer der beliebtesten Werbetechniken ist die Gegenüberstellung vom „aktuellen Preis“ gegenüber den „bisherigen Preis“. Vor kurzem stritten sich 2 Händler über die Frage was eigentlich der "bisherige Preis" ist. Einer der beiden Händler hatte in der Vergangenheit den Verkaufspreis eines Produktes gesenkt. In der Produktbeschreibung des Artikels stellte er den aktuellen, reduzierten Preis dem bisherigen Preis gegenüber. Diese Gegenüberstellung mahnte sein Wettbewerber ab und argumentierte, dass die Preissenkung schon vor Monaten stattgefunden habe.


Dieser Umstand war unstreitig. Unklar war allein, ob die letzte Preissenkung vor gut drei oder sogar schon vor gut sieben Monaten erfolgt war. Da der Werbende keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, landete der Fall vor dem Landgericht (LG) Bochum. Das Landgericht verpflichtete den Werbenden zum einstweiligen Verfügungsverfahren zur Unterlassung. Nachdem der Werbende im Anschluss an das Verfügungsverfahren keine Abschlusserklärung abgegeben hatte, klagte sein Wettbewerber vor dem LG Bochum ein weiteres mal auf Unterlassung und bekam erneut Recht (Urteil vom 24.03.2016, Az. I-14 O 3/16).


Der"Bisheriger Preis" muss noch bis vor Kurzem gefordert worden sein


Die Besucher des Online-Shops erwarteten bei einem "Bisher"-Preis einen Preis, der noch bis vor Kurzem gefordert worden war. Dieser Erwartung würde aber auch schon eine Preisreduzierung nicht gerecht, die erst gut drei Monate zurücklag. Die entsprechende Bewerbung des Produktes sei daher wettbewerbswidrig und müsse unterlassen werden. Die Werbung mit einer Preissenkung ist erlaubt, solange die Werbung keine falschen Erwartungen weckt. Der in der Vergangenheit für denselben Artikel verlangte Preis darf in der Werbung daher nicht mehr genannt werden, wenn die Preissenkung schon eine Weile zurückliegt.


In ähnlichen Fällen hatte in der Vergangenheit der Bundesgerichtshof mehrfach betont, dass keine starren Fristen zur Anwendung kommen könnten. Stattdessen seien Umstände jeweiligen Einzelfalls maßgeblich. Bei langlebigen Wirtschaftsgütern wird zum Beispiel ein etwas großzügigerer Maßstab anzulegen sein als bei kurzlebigen Nahrungs- und Genussmitteln.


Fazit:


Generell ist das Irreführungspotenzial einer Preisherabsetzungswerbung hoch. So ist es natürlich wettbewerbswidrig, wenn der angebliche frühere Preis tatsächlich zu gar keinem Zeitpunkt verlangt wurde. Ebenfalls wettbewerbswidrig ist aber auch die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für einen kurzen Zeitraum gegolten hat oder der gar nicht ernsthaft verlangt wurde. Gleiches gilt für die Werbung mit einem "Bisher“-Preis, wenn vor dem aktuellen Preis auch noch ein anderer Preis galt, der von dem in der Werbung angegebenen "Bisher"-Preis abweicht.