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Neuerungen beim Umgang mit Vertragsdaten der Kunden

Das derzeit gültige BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) regelt, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht erhoben werden dürfen, wenn der Kunde nicht einwilligt oder eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis die Datenerhebung und -verarbeitung gestattet.


Allerdings gibt es ein gestzliches Erlaubnis, welche das Anlegen einer Kundendatei oder die Übermittlung der Adressdaten an das Transportunternehmen im Zuge des Warenversandes erlaubt. Denn aus Zweckmäßigkeitsgründen ist in diesem vorgang keine ausdrückliche Einwilligung des Kunden erforderlich. Der Erlaubnisbestand kommt von § 28 Bundesdatenschutzgesetz (Neben dem Telemediengesetz): Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.


Ebenfalls greift das deutsch Telemedienrecht ein:Der Webseitenbetreiber darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Webseitenbetreiber und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten), § 14 Telemediengesetz (TMG). Der Webseitenbetreiber darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten, z.B. Passwörter), § 15 TMG.


Neues in der DSGVO


Die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) widmet sich ebenfalls dem Thema Kundendaten: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.

"Verarbeitung" = jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, z. B. Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Verbreiten, Bereitstellen, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen oder Vernichten.


Der aktuelle deutsche Datenschutz lässt allein die Erforderlichkeit zur Begründung eines Schuldverhältnis (z. B. Anbahnung eines Kaufvertrages) genügen. Während der aktuelle deutsche Datenschutz für die Verwendung der Kundendaten allein die Erforderlichkeit zur Begründung eines Schuldverhältnis (z. B. Anbahnung eines Kaufvertrages) genügen lässt, ist nach der Datenschutzgrundverordnung eine Anfrage der betroffenen Person Pflicht, um dessen Daten auch verarbeiten zu dürfen.


Alle Vertragsdaten, die der Webseitenbertreiber erhalten hat, und die für die inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind (Bestandsdaten), dürfen auch weiterhin verwendet werden – ohne gesonderte Einwilligung des Kunden. Das gleiche gilt auch für die Nutzungsdaten (z. B. Zugangsdaten), deren Verarbeitung durch die Datenschutzgrundverordnung legitimiert ist.