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Rechtsprechung mit klarer Tendenz: Werbung mit Prüfzeichen im Online-Handel

Ein Siegel darf nur verwendet werden, wenn dabei über die Grundinformationen (wie Prüfkriterien und Prüfergebnisse) informiert wird. Aktuell widmete sich der Bundesgerichtshof der Thematik als höchstrichterliches Gericht (Urteil vom 21. Juli 2016, Az.: I ZR 26/15) mit dem Thema.


In diesem Urteil und der Entscheidung ging es um die Zeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety". Die Werbung mit Prüfzeichen enthielt keinen Hinweis, wo die Informationen der vorliegenden Prüfungen zu finden waren. Der Hinweis auf ein Prüfzeichen ist allerdings für den Erwerb eines Käufers von erheblicher Bedeutung. Somit erwartet der Verbraucher dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer fachkundigen und neutralen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft worden ist und für ihn bestimmte Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist. Das hat bereits die Vorinstanz in diesem Sinne entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az. I 15 U 76/14). Da bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorlag, wurde die Revision zum BGH zugelassen – und nun liegt die inhaltlich nicht überraschende Entscheidung vor.


Bundesgerichtshof mit abschließender Klarstellung

Bei der Bewerbung einer Ware sei es erforderlich anzugeben, wo der Verbraucher Informationen zum Zeichen und dem zugrunde liegenden Prüfverfahren finden kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016, Az.: I ZR 26/15).


Bei den Prüfzeichen besteht, so ähnlich wie bei Warentests, ein erhebliches Interesse vom Verbraucher zu erfahren anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist. Deswegen ist es notwendig das der Verbraucher unmittelbar vor dem Kauf mit allen relevanten Informationen versorgt wird die mit dem Prüfsiegel in Zusammenhang stehen.


Es gehöre zum Verantwortungsbereich des Unternehmers sich Hintergrundinformationen zum Prüfsiegel mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen. Sollte er dies nicht tun enthält der Unternehmer dem Verbraucher wesentliche Information vor, da sich der Verbraucher die Modalitäten des Prüfsiegels selbst beschaffen muss, um sie bei einem Kauf berücksichtigen zu können.