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Bedingtes umlegen von PayPal-Gebühren auf den Kunden

PayPal-Zahlungen sind bei den Kunden durch den schnellen und meist reibungslosen Ablauf sehr beliebt und werden immer mehr vom Kunden als Zahlungsmethode gewählt. Auch Händler bieten den Zahlungsdienst vermehrt an, da einer zügigen Bezahlung nichts im Wege steht. Aber auch PayPal möchte etwas von diesen Transaktionen abhaben und lässt sich den Zahlungsdienst vergüten. Die Frage ist nun: Können Händler die Kunden an den angefallenen Kosten beteiligen?


Rechtlich gesehen spricht nichts dagegen einem Verbraucher an den anfallenden Kosten durch die Nutzung einer Zahlungsart zu beteiligen. Bei der Benutzung von PayPal können Sie also als Onlinehändler Gebühren von Ihrem Kunden verlangen. Diese Gesetzesregelung hat im Jahr 2014 seinen Weg zur Verbraucherrechtlinie in das deutsche Recht gefunden. Allerdings geht dies nur unter bestimmten Voraussetzungen:


- Wenn der Verbraucher ein Entgelt für das erfüllen seiner Zahlungspflicht zahlen soll, muss ihn neben der kostenpflichtigen PayPal-Zahlung mindestens eine weiter, gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Diese sollte unentgeltlich nutzbar sein. Als Beispiel gelten hier die Überweisung per Vorkasse und die Zahlung per Rechnung.

 

- Das Entgelt für die Zahlung per PayPal darf nicht die tatsächlichen anfallenden Kosten, die dem Händler durch PayPal entstanden sind, überschreiten.


Fazit:

PayPal-Gebühren können auf den Kunden umgelegt werden unter der Bedingung, dass Sie neben PayPal eine kostenfreie, gängige und zumutbare Zahlungsart Ihrem Kunden zur Auswahl stellen. Auch sollten die Gebühren für die Auswahl der PayPal-Zahlungsmethode nicht die Kosten übersteigen die Ihnen als Händler durch das Zahlungsunternehmen anfallen.