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Presse

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Unzulässige Werbung

- Telefon: Für die Nutzung von Telefonen zu werblichen Ansprachen bei Verbrauchern ist die vorherige ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen notwendig, was von werbenden Unternehmen und Callcentern oft ignoriert wird. Gegen einen Missbrauch von Rufnummern kann vor allem die Bundesnetzagentur vorgehen und Bußgeldverfahren durchführen oder die Telefonanschlüsse der Täter abschalten lassen.

- Elektronische Werbung: Auch für E-Mails und SMS ist nach Datenschutz- und Wettbewerbsrecht die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers notwendige Voraussetzung.

Post:Werbung per Post kann auch ohne vorherige Einwilligung an Adressaten verschickt werden. In diesen Fällen haben die Verbraucher nach dem Bundesdatenschutzgesetz aber ein Widerspruchsrecht, worauf in Werbesendungen jeweils hinzuweisen ist. Die unzulässige Nutzung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern für elektronische Werbung sowie die Postwerbung trotz ausdrücklich erklärtem Werbewiderspruch stellen Tatbestände dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 300.000,00 EUR geahndet werden können.

https://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/p_archiv/2014/pm014.html