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Informationspflicht für den Onlineverkauf von Lebensmitteln

- Wenn Lebensmittel online angeboten werden, liegt die Verantwortung für die Bereitstellung der Pflichtinformationen über die Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrages beim Eigentümer der Website. Wie im stationären Handel gilt hier auch das Prinzip, dass in erster Linie der Lebensmittelunternehmer unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird für das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel verantwortlich ist.

- Für vorverpackte Lebensmittel, die über das Internet verkauft werden, müssen alle verpflichtenden Informationen, außer dem Mindesthaltbarkeitsdatum, vor dem Abschluss des Kaufvertrags (Zeitpunkt vor Abgabe der Bestellung des Verbrauchers) bereitgestellt werden.

- Für nicht vorverpackte Lebensmittel die über das Internet verkauft werden, sind nur die Allergeninformationen bereitzustellen.

- Nanomaterialien müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig gekennzeichnet werden. Hinter der Bezeichnung solcher Zutaten muss in Klammern das Wort „Nano“ stehen.

- Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden. ( Mehr Informationen unterhttp://www.shopbetreiber-blog.de/2015/07/08/lebensmittel-allergene/ http://www.shopbetreiber-blog.de/2015/07/08/lebensmittel-allergene/. Jener Teil der Bezeichnung des Lebensmittels, der die Allergie hervorruft, oder aber das ganze Wort, muss hervorgehoben werden (z. B. Milchpulver – Milchpulver). Wenn die Bezeichnung einer Zutat aus mehreren einzelnen Wörtern besteht, werden nur die Stoffe/Erzeugnisse hervorgehoben, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können.

- Nährwertdeklaration: Gilt erst an dem 13.12.2016
Die Nährwertkennzeichnung muss folgende Angaben in folgender Reihenfolge enthalten: Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Die Nährstoffmenge ist in Gramm (g) je 100 g oder je 100 ml auszudrücken, der Brennwert in Kilojoule (kJ) und in Kilokalorien (kcal) je 100 g oder je 100 ml des Lebensmittels. Die Bestimmungen zur Nährwertdeklaration der LMIV gelten nicht für Nahrungsergänzungsmittel, natürliche Mineralwässer und Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, denn für diese Lebensmittel gelten eigene Vorschriften zur Nährwertkennzeichnung.

http://ec.europa.eu/food/safety/docs/labelling_nutrition-labelling_legislation-qanda_application_reg1169-2011_de.pdf