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Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter

Bei dieser Regelung geht um um die Einhaltung der Gewährleistungspflicht des Händlers. Generell gilt diese für 2 Jahre. Zeigt sich in dem Produkt jedoch ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate, liegt es in der Pflicht des Händerls zu beweisen, das beim Zeitpunkt der Übergabe die Ware noch mangelfrei war. Dazu sagt der Text im Original: “Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.“

Weiterhin steht dort, dass es in der Verantwortung des Verbrauchers liegt den Beweis zu erbringen, dass das Produkt nicht mehr in einem vertragsgemäßen Zustand ist. Dabei ist der Umstand, wie es dazu kam, nicht von Relevanz. Er muss jedoch beweisen, dass der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Lieferung aufgetreten ist. Zitat: „Das Auftreten dieser Vertragswidrigkeit in dem kurzen Zeitraum von sechs Monaten erlaubt die Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ bereits vorlag, auch wenn sie sich erst nach der Lieferung des Gutes herausgestellt hat.”

Es liegt also in der Rolle des Händlers nachzuweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war, was in den meisten Fällen vermutlich unmöglich ist. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=164727&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1