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Das neue Batteriegesetz

- Es ist verboten, Batterien mit einem Quecksilberanteil von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent zu verkaufen, ausgenommen Knopfzellen, die bis zu einem Anteil vor 2 Gewichtsprozent noch legal zu verkaufen waren. Ab dem 1.10.2015 ist nun auch der Verkauf dieser Knopfzellen illegal.

- Es ist verboten, Batterien mit einem Cadmiumanteil von mehr als 0,002 Gewichtsprozent zu verkaufen, ausgenommen Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme, sowie medizinische Ausrüstung bestimmt sind. Bis zum 31.12.2016 sind außerdem auch Batterien ausgenommen, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind.

- Händler, die Fahrzeugbatterien verkaufen, müssen den vorher erhobenen Pfand von 7,50€ , unabhängig von der Rückgabe der Pfandmarke, erstatten. Dies gilt jedoch nur für denjenigen Händler, bei dem der Kunde den Pfand auch bezahlt hat. Wird die Batterie nicht beim ursprünglichen Verkäufer zrückgegeben, ist der Händler dazu verpflichtet, die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Online-Händler müssen den Pfand erstatten, wenn der Endnutzer eine solche schriftliche oder elektronische Bestätigung innerhalb von 2 Wochen vorlegt.

- Hinweispflicht: Der Kunde ist darauf hinzuweisen, dass der Händler verpflichtet ist die Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und dass der Kunde wiederum auch verpflichtet ist, die Batterien abzugeben. Onlinehändler sind außerdem verpflichtet, ein Symbol mit einer durchgestrichenen Mülltonne dem Kunden entweder online, oder schriftlich zukommen zu lassen. Die Bedeutung ( nicht in den Müll schmeißen ) ist dem Kunden zu erklären. Bei nichtbeachtung können Strafen von bis zu 10.000€ erhoben werden. http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl115s2071.pdf%27]__1452087324934