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Gesetz zur „limitierten Stückzahl"

Von nun an dürfen Unternehmen nicht mehr für ein Produkt werben, welches die Verbraucher nicht innerhalb einer angemessenen Reaktionszeit kaufen können. Auch der Hinweis „in limitierter Stückzahl vorhanden“ ändert daran nichts, da er „inhaltslos“ und immer noch irreführend für den Verbraucher sei. Die Produkte müssen „für eine angemessene Zeit“ im Online-Shop erhältlich sein. Wie lange dieser Zeitraum sein muss, wird jedoch nicht gesagt.

Seinen Ursprung findet dieses Gesetz in einer Klage gegen einen Staubsaugerverkäufer, der einen angebotenen Staubsauger auf seiner Homepage nach 4 Minuten aktiver Verkaufszeit auf Grund von Ausverkauf wieder zurücknehmen musste. Das Unternehmen konnte nicht darlegen, dass die Ware wegen einer unerwartet hohen Nachfrage so schnell ausverkauft war. Es konnte allerdings nachweisen, dass der Staubsauger bei früheren Aktionen in den stationären Shops nur in geringem Umfang nachgefragt wurden. https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/unzulaessige-werbung-mit-produkten-in-limitierter-stueckzahl/